Baummanagement

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit ist ein Teilaspekt der allgemeinen Deliktshaftung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§823/839 BGB). Er besagt, dass der Baumeigentümer, bzw. der auf andere Weise für Bäume Verantwortliche für den verkehrssicheren Zustand der Bäume verantwortlich ist. Diese Verantwortung birgt die Pflicht, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
(Quelle: FLL – Baumkontrollrichtlinie)


Baumkontrolle

Das regelmäßige Kontrollieren von Bäumen ist wichtig, um den aktuellen Zustand der Bäume und etwaige Defekte festzustellen. Mit unserem Resistographen vereinen wir moderne Technik und erfahrenere Baumkontrolleure. So können Veränderungen und Mängel, die eventuell die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, rechtzeitig entdeckt und behoben werden. Sollte dennoch einmal ein unvorhersehbarer Schaden eintreten, ist die Ursachenfindung dank der lückenlosen Dokumentation der Kontrollen erleichtert. Gleichzeitig liegt ein Nachweis über die erbrachte Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen vor.


Baumpflege

Dank der zuvor erfolgten Baumkontrolle können Pflegemaßnahmen zielgerichtet und ökonomisch ausgeführt werden. Somit kann eine gute Pflege gewährleistet werden, die der Gesunderhaltung von Baumbeständen dient. So können nicht nur Wir, sondern auch zukünftige Generationen von den Wirkungen gesunder Bäume profitieren. Nachhaltige Baumpflege ist äußerst wichtig für uns.


Pflegevertrag

Sowohl die qualifizierte Baumkontrolle als auch die fachgerechte Ausführung einer Pflege sind essenziell für die Gewährleistung vitaler Baumbestände und der Verkehrssicherheit. Wir bieten Ihnen daher ein Gesamtpaket in Form eines Pflegevertrages an.


Vorteile

Ihre Vorteile durch einen Pflegevertrag sind vielfach. Planungssicherheit, Kostenkontrolle über den vereinbarten Vertragszeitraum, günstigere Festpreise pro Baum und Jahr sind nur der Anfang. Vor allem eine sorgenlosere Zeit dank der qualifizierten Kontrollen und Pflegen wartet auf Sie. Wussten Sie schon, dass Sie diese Kosten in der Wohnungswirtschaft als umlagefähige Betriebskosten darlegen können?